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Gaststättengewerbe

Im Folgenden möchten wir Sie über den Verfahrensablauf bei der Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes sowie eines vorübergehenden Gaststättengewerbes informieren.

Darüber hinaus finden Sie auch alle aktuellen Informationen zum neuen Landesgaststättengesetz (LGastG) auf der Homepage des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus des Land Baden-Württemberg, sowie ein Factsheet mit allen nötigen Informationen kurz und knapp zusammengefasst: 
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht  

Stehendes Gewerbe

Definition
Nach § 1 Abs. 1 (LGastG) betreibt im Sinne des Gesetzes ein Gaststättengewerbe, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet und wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Verfahrensablauf
Anzeigepflicht beim zuständigen Gewerbeamt durch Gewerbean- oder Gewerbeummeldung. Die Betriebsart und eine etwaige Außenbewirtschaftung sind anzugeben.

Frist
Die Anzeige muss mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs erfolgen.

Erforderliche Unterlagen
Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (Baden-Württemberg) über die Gaststättenunterrichtung; Termine für diese Schulung können Sie HIER einsehen (https://www.ihk.de/bodensee-oberschwaben/branchen/gastgewerbe-und-tourismus/nachweise-schulungen-seminare/gaststaettenunterrichtung )

Zuständige Behörde
Gewerbeamt in dessen Gemeinde das stehende Gaststättengewerbe betrieben wird. Diese sind in den örtlichen Rathäusern ansässig.

Gebühr
Die Gebühr richtet sich bei der Gewerbeanmeldung und -ummeldung nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Gemeinden.

Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass (vormals Gestattung nach § 12 GastG)

Definition
Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass entspricht einer öffentlichen Veranstaltung mit Alkoholausschank. Hierfür war vormals eine Gestattung notwendig.

Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur, wenn sie alkoholische Getränke anbieten.

Verfahrensablauf
Anzeigepflicht bei der zuständigen Gemeinde in dessen Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll. Die Anzeige muss in Textform erfolgen.

Frist
Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. 

Erforderliche Unterlagen
Bei der Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass sind folgende Angaben zwingend notwendig:

- Name
- ladungsfähige Anschrift
- Ort und Zeit der Veranstaltung

Für die Anzeige haben wir Ihnen ein Formular erstellt, welches Sie HIER demnächst herunterladen können 

Zuständige Behörde
Die Gemeinde in dessen Bezirk das vorübergehende Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass ausgeführt wird.

Gebühr 
keine -

Gaststättengewerbe im Reisegewerbe aus besonderem Anlass

Definition
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.

Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe aus besonderem Anlass ist eine Reisegewerbekarte erforderlich. 
https://onlinedienste.rv.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/438921/show >

Verfahrensablauf
Anzeigepflicht bei der zuständigen Gemeinde in dessen Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll. Die Anzeige muss in Textform erfolgen.

Frist
Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung (besonderer Anlass) erfolgen.

Erforderliche Unterlagen
Bei der Anzeige des Gaststättengewerbes im Reisegewerbe aus besonderem Anlass sind folgende Angaben zwingend notwendig:

- Name der reisegastgewerbetreibenden Person
- ladungsfähige Anschrift
- besonderer Anlass
- Ort und Zeit des besonderen Anlasses
- gastronomisches Angebot

Für die Anzeige haben wir Ihnen ein Formular erstellt, welches Sie HIER demnächst herunterladen können 

Zuständige Behörde
Die Gemeinde in dessen Bezirk das Gaststättengewerbe im Reisegewerbe aus besonderem Anlass ausgeführt wird.

Gebühr
- keine -

Straußenwirtschaft

Definition
Eine Straußwirtschaft ist ein temporärer Ausschank von selbsterzeugtem Wein oder selbsterzeugtem Apfelwein in Räumen mit nicht mehr als 40 Sitzplätzen am Ort des Erzeugerbetriebs oder am Wohnsitz der Inhaberin oder des Inhabers.
Der Abverkauf des eigen erzeugten Weins ist für maximal vier Monate im Jahr begrenzt.
Ebenso dürfen in einer Straußwirtschaft nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden.

Verfahrensablauf
Anzeigepflicht bei der Gaststättenbehörde des GVV Altshausen. 
Die Anzeige muss in Textform erfolgen.

Frist
Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs erfolgen.

Erforderliche Unterlagen
Bei der Anzeige einer Straußwirtschaft sind folgende Angaben zwingend notwendig:

- Name des Betreibers
- ladungsfähige Anschrift
- Ort und Zeitraum des Ausschanks
- hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des        Weins verwendeten Trauben oder Äpfel stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben oder Äpfel
  gekeltert   worden sind und der Wein oder der Apfelwein ausgebaut worden ist

Die Anzeige kann online über Service BW eingereicht werden: https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/542
oder direkt in Textform an die Gaststättenbehörde beim GVV Altshausen

Zuständige Behörde
Gaststättenbehörde des GVV Altshausen

 Gebühr
- keine -

 


 
 
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