Im Folgenden möchten wir Sie über den Verfahrensablauf bei der Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes sowie eines vorübergehenden Gaststättengewerbes informieren.
Darüber hinaus
finden Sie auch alle aktuellen Informationen zum neuen Landesgaststättengesetz
(LGastG) auf der Homepage des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und
Tourismus des Land Baden-Württemberg, sowie ein Factsheet mit allen nötigen
Informationen kurz und knapp zusammengefasst:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht
Definition
Nach § 1 Abs.
1 (LGastG) betreibt im Sinne des Gesetzes ein Gaststättengewerbe, wer
gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
anbietet und wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen
zugänglich ist.
Verfahrensablauf
Anzeigepflicht
beim zuständigen Gewerbeamt durch Gewerbean- oder Gewerbeummeldung. Die
Betriebsart und eine etwaige Außenbewirtschaftung sind anzugeben.
Frist
Die Anzeige
muss mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Bescheinigung
der Industrie- und Handelskammer (Baden-Württemberg) über die
Gaststättenunterrichtung; Termine für diese Schulung können Sie HIER einsehen (https://www.ihk.de/bodensee-oberschwaben/branchen/gastgewerbe-und-tourismus/nachweise-schulungen-seminare/gaststaettenunterrichtung )
Zuständige Behörde
Gewerbeamt in
dessen Gemeinde das stehende Gaststättengewerbe betrieben wird. Diese sind in
den örtlichen Rathäusern ansässig.
Gebühr
Die Gebühr
richtet sich bei der Gewerbeanmeldung und -ummeldung nach der jeweils geltenden
Gebührensatzung der Gemeinden.
Definition
Ein
vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass entspricht einer
öffentlichen Veranstaltung mit Alkoholausschank. Hierfür war vormals eine
Gestattung notwendig.
Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur, wenn sie alkoholische Getränke anbieten.
Verfahrensablauf
Anzeigepflicht
bei der zuständigen Gemeinde in dessen Bezirk die Veranstaltung stattfinden
soll. Die Anzeige muss in Textform erfolgen.
Frist
Die Anzeige
muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Bei der
Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass sind
folgende Angaben zwingend notwendig:
- Name
-
ladungsfähige Anschrift
- Ort und Zeit
der Veranstaltung
Für die
Anzeige haben wir Ihnen ein Formular erstellt, welches Sie HIER demnächst herunterladen
können
Zuständige Behörde
Die Gemeinde
in dessen Bezirk das vorübergehende Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
ausgeführt wird.
Gebühr
- keine -
Definition
Ein
Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb
seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren
feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen
anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.
Für den
Betrieb eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe aus besonderem Anlass ist
eine Reisegewerbekarte erforderlich.
https://onlinedienste.rv.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/438921/show >
Verfahrensablauf
Anzeigepflicht
bei der zuständigen Gemeinde in dessen Bezirk die Veranstaltung stattfinden
soll. Die Anzeige muss in Textform erfolgen.
Frist
Die Anzeige
muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung (besonderer Anlass)
erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Bei der
Anzeige des Gaststättengewerbes im Reisegewerbe aus besonderem Anlass sind
folgende Angaben zwingend notwendig:
- Name der
reisegastgewerbetreibenden Person
-
ladungsfähige Anschrift
- besonderer
Anlass
- Ort und Zeit
des besonderen Anlasses
-
gastronomisches Angebot
Für die Anzeige haben wir Ihnen ein Formular erstellt, welches Sie HIER demnächst herunterladen können
Zuständige Behörde
Die Gemeinde
in dessen Bezirk das Gaststättengewerbe im Reisegewerbe aus besonderem Anlass
ausgeführt wird.
Gebühr
- keine -
Definition
Eine
Straußwirtschaft ist ein temporärer Ausschank von selbsterzeugtem Wein oder
selbsterzeugtem Apfelwein in Räumen mit nicht mehr als 40 Sitzplätzen am Ort
des Erzeugerbetriebs oder am Wohnsitz der Inhaberin oder des Inhabers.
Der Abverkauf
des eigen erzeugten Weins ist für maximal vier Monate im Jahr begrenzt.
Ebenso dürfen
in einer Straußwirtschaft nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen
angeboten werden.
Verfahrensablauf
Anzeigepflicht
bei der Gaststättenbehörde des GVV Altshausen.
Die Anzeige
muss in Textform erfolgen.
Frist
Die Anzeige
muss mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Bei der
Anzeige einer Straußwirtschaft sind folgende Angaben zwingend notwendig:
- Name des
Betreibers
-
ladungsfähige Anschrift
- Ort und
Zeitraum des Ausschanks
- hinsichtlich
des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben oder Äpfel stammen, sowie den
Ort, an dem die Trauben oder Äpfel
gekeltert worden sind und der Wein oder der
Apfelwein ausgebaut worden ist
Die Anzeige
kann online über Service BW eingereicht werden: https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/542
oder direkt in
Textform an die Gaststättenbehörde beim GVV Altshausen
Zuständige Behörde
Gaststättenbehörde
des GVV Altshausen
Gebühr
- keine -
Servicezeiten allgemein:
Montag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Servicezeiten Bürgerbüro zusätzlich am:
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
GVV Altshausen
Ebersbacher Straße 4
88361 Altshausen
Telefon: 07584 / 92 05-0
Telefax: 07584 / 92 05-80